Gesetzliches Vorkaufsrecht bei land- oder fortwirtschaftlichen Grundstücken

Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde. Gleiches gilt für die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück.

Je nach Bundesland ist die Genehmigungspflicht bis zu einer gewissen Grundstücksgröße ausgenommen. In Hessen bedarf es der Genehmigung nicht bei einer Grundstücksgröße von maximal 2.500 m².

Zu beachten ist jedoch, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht mit dem Vertragsschluss entsteht. Die Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird, obliegt hiernach ausschließlich der Entscheidung des Berechtigten. Die Vertragsparteien können ein entstandenes Vorkaufsrecht durch gestaltende Erklärungen (z.B. Rücktritt vom Vertrag) nicht mehr beseitigen.

Es empfiehlt sich, im Einzelfall zuvor mit der zuständigen Behörde zu klären, ob die Ausübung eines Vorkaufsrechts wahrscheinlich ist. Eine notarielle Vorprüfung ist nicht möglich und daher auch keine Haftungsübernahme im Falle der tatsächlichen Ausübung eines solchen Rechts.

Vorstehende Erläuterungen enthalten nur einen Hinweis zu einem möglichen Vorkaufsrecht. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen.

Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung.