Vollzugsvollmacht des Notars/§ 181 BGB

Im Rahmen der Vertragsabwicklung kann es erforderlich werden, dass ergänzende Erklärungen (Bewilligungen, Anträge, Klarstellungen o.ä.) abzugeben sind.

Die Beteiligten erteilen dem Notar in der Regel in dem jeweiligen Vertrag eine Vollzugsvollmacht und ermächtigen ihn damit, alles Erforderliche zu veranlassen, um den Vertrag durchzuführen und insbesondere erforderliche Eintragungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben. Wesentliche Inhalte des Vertrages - etwa die Höhe eines Kaufpreises - können nicht einseitig verändert werden.

Ohne eine entsprechende Vollmacht an den Notar müssten alle Vertragsparteien erneut einen gemeinsamen Termin vereinbaren, um dann die notwendigen Erklärungen selbst abzugeben. Dies ist mit zusätzlichem zeitlichem Aufwand verbunden und daher in der Regel nicht gewollt. 

Der im Rahmen der Vollmacht genannte § 181 BGB bewirkt, dass der Notar bei Ausübung dieser Vollmacht im eigenen Namen und gleichzeitig als Vertreter der Vertragsparteien handeln darf. Hierbei handelt es sich um ein sog. „Insichgeschäft“, welches nach dem Willen des Gesetzgebers nur möglich ist, wenn vom dem grundsätzlichen Verbot, mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, Befreiung erteilt wird. Diese Befreiung ist in der Vollmacht an den Notar enthalten.

Auch in anderen Rechtsgebieten begegnet man der Vorschrift des § 181 BGB: So wird etwa ein Geschäftsführer einer Firma oftmals auch von den Beschränkungen § 181 BGB befreit, er kann dann also als Vertreter der Firma mit sich als Privatperson einen Vertrag schließen (etwa Erwerb eines Firmenfahrzeugs durch den Geschäftsführer als Privatperson).

Sollten hierzu noch Rückfragen bestehen, können diese gerne aus Anlass der Beurkundung oder im Vorfeld gestellt werden.