Die Verwertung ungeeichter Zähler kann vom Eichamt untersagt werden!

Die Verwendung von Messwerten ungeeichter Zähler innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt geschäftlichen Verkehr im Sinne des Eichrechts dar und kann –weil gesetzlich verboten- durch das Eichamt untersagt werden.

Auch die Verwendung von Messwerten ungeeichter Zähler in der Hausgeldabrechnung widerspricht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Ob die entsprechenden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft anfechtbar oder sogar nichtig sind, ist ungeklärt.

Die auf diesen Hausgeldabrechnung oftmals fußenden Nebenkostenabrechnungen für Mieter haben dann ebenfalls keine sichere Rechtsgrundlage und machen die Betriebskostenabrechnung auch mietrechtlich angreifbar, selbst wenn die Messwerte inhaltlich richtig sind.

Entscheidung Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 25.7.2016, Az. 4A 1149/16