Aktuelle Themen

Immobilienkaufvertrag

  • Immobilienkaufvertrag

    Ablauf der Beurkundung

    Vor dem Beurkundungstermin erhalten Sie in der Regel einen Vertragsentwurf übersandt. Sollten hierzu Fragen entstehen, können diese jederzeit vor der Beurkundung mit unserem Mitarbeiterteam oder (nach Terminvereinbarung) mit dem Notar besprochen werden. Dies kann auch im Rahmen der Beurkundung erfolgen.

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  • Immobilienkaufvertrag

    Auflassungsvormerkung

    In der Regel wird im Rahmen eines Immobilienkaufs eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers vereinbart. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sie dient der Absicherung des Käufers vor einem anderweitigen Verkauf des Objekts durch den Verkäufer und vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger des Verkäufers auf das Objekt, z.B. durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

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  • Immobilienkaufvertrag

    Grundschuld

    Grundschulden dienen der Absicherung der finanzierenden Bank für das gewährte Darlehen. Der Inhalt der Grundschuldurkunden wird im Wesentlichen von der jeweiligen Bank vorgegeben. „Individuelle“ Veränderungen werden i.d.R. von den Banken nicht akzeptiert und gefährden die Auszahlung des Darlehens. Die Formulierungen in der Urkunde sind für den juristischen Laien oft schwer verständlich. Im Rahmen der Beurkundung werden zu den einzelnen Bestandteilen der Urkunde ergänzende Erläuterungen erfolgen.

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  • Immobilienkaufvertrag

    Immobilienkaufvertrag – mitverkaufte Gegenstände

    Oft einigen sich die Parteien darauf, dass bestimmte bewegliche Gegenstände des Verkäufers im Objekt bleiben, also mitgekauft werden. Hierbei geht es z.B. um eine Einbauküche, freistehende Elektrogeräte (Tiefkühltruhe u.ä.), Markisen, eine Sauna oder auch Gartengeräte (z.B. Rasenmäher) sowie andere auf das Gebäude abgestimmte bewegliche Teile.

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  • Immobilienkaufvertrag

    Immobilienkaufvertrag: Finanzierungsvollmacht

    In den seltensten Fällen ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises aus eigenen finanziellen Mitteln in der Lage. Regelmäßig muss der Kaufpreis von ihm finanziert werden. Für die Auszahlung des Darlehens wird seine finanzierende Bank eine Sicherheit etwa in Form einer Grundschuld verlangen. Für den Käufer entsteht damit das Problem, eine Immobilie zu belasten, um den Kaufpreis aufzubringen aber noch nicht Eigentümer einer solchen zu sein.

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  • Immobilienkaufvertrag

    Immobilienkaufvertrag: Grunderwerbsteuer

    Die Grunderwerbsteuer wird erhoben, wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung in Deutschland schließen. Die Steuer bezieht sich auf den Kaufpreis und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.

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  • Immobilienkaufvertrag

    Kauf einer Eigentumswohnung - Der Anteil an der Instandhaltungsrücklage mindert die Grunderwerbsteuer (doch) nicht

    Durch den Kauf einer Eigentumswohnung tritt der Käufer in die bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft ein und profitiert damit auch an den von dieser bereits erwirtschafteten Instandhaltungsrücklagen.

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  • Immobilienkaufvertrag

    Miet- und Pachtverträge

    Nach der gesetzlichen Regelung tritt der Käufer mit Eigentumsumschreibung in einen bestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein, also mit seiner Eintragung im Grundbuch. Dies wird aber der wirtschaftlichen Interessenlage der Parteien kaum gerecht. Daher wird der schuldrechtliche Übergang im notariellen Kaufvertrag an die Zahlung des Kaufpreises gekoppelt. Wenn also der Käufer gezahlt hat, so soll er auch die Mieteinnahmen erhalten. Zahlt der Nutzer weiterhin an den Verkäufer, so ist dieser zur Herauszahlung an den Käufer verpflichtet.

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  • Immobilienkaufvertrag

    Versicherungen

    Häufig kommt die Frage auf, wie hinsichtlich bestehender Objektversicherungen (Brandversicherung, Gebäudeversicherung etc.) zu verfahren ist. Die hierzu maßgeblichen gesetzlichen Regelungen befinden sich in den §§ 95 – 97 des Versicherungsvertragsgesetzes.

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  • Immobilienkaufvertrag

    Vertragsabwicklung / nach der Beurkundung

    Nach der Beurkundung erhalten alle Vertragsbeteiligten Abschriften der Urkunde und die notarielle Kostenberechnung.

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