Warum eine notarielle Vorsorgevollmacht so wichtig ist

Vorsorgevollmacht – ein Thema, das uns alle angeht! Denn nicht nur ältere Menschen können in die Situation kommen, ihre Angelegenheiten plötzlich nicht mehr selbst regeln zu können. Auch junge Menschen können Opfer von Verkehrsunfällen werden oder unvorhergesehen schwer erkranken und sind von jetzt auf gleich nicht mehr in der Lage, selbst Entscheidungen zu treffen.

Viele Menschen glauben, ihre Angehörigen könnten in solchen Fällen ihre Angelegenheiten regeln. Doch weit gefehlt! Weder der Ehe- oder Lebenspartner, noch die Kinder oder andere nahe Verwandte sind automatisch bevollmächtigt, rechtverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen für den Betroffenen abzugeben. Sie können den Betroffenen nicht gesetzlich vertreten, so dass das Gericht von Amts wegen einen Betreuer bestellt.

Die Vorsorgevollmacht kann in diesen Fällen eine gesetzliche Betreuung vermeiden, da ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dabei sieht das Gesetz vor, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn und soweit die Angelegenheiten von einem Bevollmächtigten besorgt werden können.

Mit der Vorsorgevollmacht kann für den Fall einer eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit einer oder mehreren Personen des Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen werden, so dass diese Person/Personen sofort im Fall des Falles sofort handeln und den Erkrankten vertreten kann/können.

Wie alle Vollmachten kann auch die Vorsorgevollmacht formfrei erteilt werden. Das macht jedoch schon aus praktischen Gründen keinen Sinn. Mindestens die Schriftform, besser noch die notarielle Form sollten gewählt werden. Die notarielle Form hat folgende Vorteile:

  • Die notarielle Vorsorgevollmacht sorgt für Gewissheit über die Identität des Erklärenden.
  • Der Notar berät über die Tragweite der Vorsorgevollmacht sowie den besonderen Vertrauenscharakter und sorgt durch rechtssichere Formulierungen für genau gefasste Vollmachten.
  • Der Notar stellt im Rahmen der notariellen Urkunde die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fest, so dass die wirksame Errichtung der Vorsorgevollmacht später kaum noch erfolgreich angezweifelt werden kann.
  • Das Original der notariellen Vorsorgevollmacht verbleibt bei dem beurkundenden Notar und wird von diesem verwahrt. Sollte eine Ausfertigung der Vollmacht im Laufe der Zeit abhanden kommen, kann der Notar jederzeit eine weitere Ausfertigung erteilen. Diese Ausfertigung ist zwar nur eine Kopie, dient im Rechtsverkehr aber als Nachweis der Vorsorgevollmacht.
  • Ist der Vollmachtgeber Immobilieneigentümer und soll der Bevollmächtigte auch über diesen Grundbesitz verfügen können, etwa weil der Verkauf der Immobilie zur Bestreitung der Pflegekosten erforderlich ist, so ist die notarielle Form gesetzlich vorgeschrieben. Liegt nur eine handschriftliche Vorsorgevollmacht vor, kann der Bevollmächtigte mangels Wahrung der Form nicht rechtsverbindlich handeln.
  • Es besteht die Möglichkeit der Hinterlegung beim zentralen Vorsorgeregister.