Immobilienkaufvertrag: Finanzierungsvollmacht

In den seltensten Fällen ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises aus eigenen finanziellen Mitteln in der Lage. Regelmäßig muss der Kaufpreis von ihm finanziert werden. Für die Auszahlung des Darlehens wird seine finanzierende Bank eine Sicherheit etwa in Form einer Grundschuld verlangen. Für den Käufer entsteht damit das Problem, eine Immobilie zu belasten, um den Kaufpreis aufzubringen aber noch nicht Eigentümer einer solchen zu sein.

Um dem Käufer die Aufbringung des Kaufpreises zu ermöglichen, ist der Verkäufer in der Regel mit einer vorzeitigen Belastung des Kaufobjekts für Zwecke der finanzierenden Bank des Käufers einverstanden; zur Erleichterung erteilt er dem Käufer eine hierauf gerichtete Vollmacht (Finanzierungsvollmacht).

Eine Gefährdung des Verkäufers ist damit nicht verbunden, da durch entsprechende notarielle Gestaltung sichergestellt wird, dass der Käufer die Finanzierungsmittel lediglich zur Bezahlung des Kaufpreises, nicht aber für sonstige Zwecke (z. B. zur Anschaffung eines neuen Pkw) verwenden kann.

Eine solche Vollmacht wird regelmäßig im Rahmen des Kaufvertrages mit beurkundet. Sollte eine spätere Grundschuldbestellung erforderlich sein, genügt aufgrund der erteilten Vollmacht die Anwesenheit durch einen der Käufer. Ist keine Finanzierung erforderlich, so bleibt die erteilte Vollmacht aufgrund der erklärten Einschränkung für den Verkäufer folgenlos.

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