Die gewillkürte Erbfolge durch letztwillige Verfügung

Das Gesetz gibt die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen:

Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge, d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden.

Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne fachkundige notarielle Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

Seit 01.01.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in dem Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille auch Geltung erlangt.

Wir möchten eine kurze Einführung in eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge geben am Beispiel eines gemeinschaftlichen Testaments unter Ehegatten: Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder, eines davon ist noch minderjährig. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Ehepartner verstirbt. Die Eheleute haben ein gemeinsames Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Erbe des Längstlebenden sollen die beiden Kinder zu gleichen Teilen werden.

Jetzt ist die Erbfolge nach dem ersten Erbfall eine gänzlich andere als bei der gesetzlichen Erbfolge: Der längstlebende Ehegatte erbt alleine. Es könnten lediglich Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um reine Geldansprüche, es entsteht also keine Erbengemeinschaft wie bei der gesetzlichen Erbfolge. Auch besteht der Pflichtteilsanspruch nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in unserem Beispiel also für jedes Kind 1/8 und nicht 1/4 am Nachlass des verstorbenen Elternteils.

Sie sehen, wie durch ein einfaches Testament der Längstlebende handlungsfähig bleiben kann.

Unser Gesetz enthält noch eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten für die sogenannte gewillkürte Erbfolge. Wir werden von Zeit zu Zeit hierzu noch einzelne Artikel einstellen.