Wiedergabe von Rundfunksendungen im Patientenzimmer eines Krankenhauses

In einer Entscheidung vom 11.01.2018 (Az. I ZR 85/17) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Zulässigkeit der Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses auseinandergesetzt.

Der BGH gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogeräten ausstattet, mit denen Patienten Radiosendungen über eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen können, die Radiosendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 Urhebergesetz (UrhG) ihr öffentlich wiedergibt. Er verletze daher die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.

 

BGH, Urteil vom 11.01.2018 - I ZR 85/17