Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch Gebäudeinhaber

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation. Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.

Die Gerichte 1. und 2. Instanz haben die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat hingegen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stelle eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks -also des Gebäudeeigentümers- vorzunehmen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen.

Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird weiter zu prüfen sein, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

 

Urteil vom 21. Februar 2019 - Aktenzeichen I ZR 15/18