BGH: Angebote des mieterfreundlichen Inkassodienstleisters "Lexfox"/wenigermiete.de sind zulässig

Der Bundesgerichtshof beurteilte am 27.11.2019 die Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz bei der Verfolgung von Mieteransprüchen

Sachverhalt:

Die Klägerin ("Lexfox") ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registriert ist. Auf der von ihr betriebenen Internetseite www.wenigermiete.de stellt sie einen kostenlos nutzbaren "Mietpreisrechner" zur Verfügung. Sie wirbt damit, Rechte von Wohnraummietern aus der Mietpreisbremse "ohne Kostenrisiko" durchzusetzen. Eine Vergütung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete" verlange sie nur im Falle des Erfolges.

Nun beauftragte ein Wohnungsmieter aus Berlin die Klägerin mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderungen im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" und trat seine Forderungen an die Klägerin ab. Daher machte die Klägerin gegen eine Wohnungsgesellschaft Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete sowie auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten geltend.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der zuständige Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit der als Inkassodienstleisterin registrierten Klägerin (noch) von der Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen - nämlich Forderungen einzuziehen - zu erbringen. Dies folgt in erster Linie bereits aus dem - eher weiten - Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung, von dem der Gesetzgeber im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ausgegangen sei.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, weswegen die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere Gesetze erlaubt wird.

Dies dürfen registrierte Personen, die - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind und aufgrund besonderer - theoretischer und Sachkunde (außergerichtliche) Rechtsdienstleistungen in dem Bereich der Inkassodienstleistungen erbringen.

Der Begriff der Inkassodienstleistung darf nicht in einem engen Sinne verstanden werden, vielmehr ist insoweit eine großzügige Betrachtung geboten. Die auf der Grundlage dieser Maßstäbe vorgenommene Prüfung und Abwägung ergibt, dass die im vorliegenden Fall für den Mieter erbrachten Tätigkeiten der Klägerin (noch) als Inkassodienstleistung anzusehen und deshalb von der erteilten Erlaubnis gedeckt sind.

 

Dies gilt sowohl für den Einsatz des schon vor der eigentlichen Beauftragung durch den Kunden eingesetzten "Mietpreisrechner", als auch für die Erhebung der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB sowie das Feststellungsbegehren bezüglich der höchstzulässigen Miete. Sämtliche Maßnahmen hängen mit der Einziehung der Forderung, die den Gegenstand des "Inkassoauftrages" bildet (nämlich der Rückforderung überzahlter Mieten), eng zusammen und dienen der Verwirklichung dieser Forderung. Sie sind deshalb insgesamt (noch) als Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung bei der Abwehr von Ansprüchen oder bei der Vertragsgestaltung und allgemeinen Rechtsberatung anzusehen.

 

Wie der BGH weiter entschieden hat, führt die zwischen dem Mieter und der Klägerin zulässigerweise getroffene Vereinbarung eines Erfolgshonorars und einer Kostenübernahme auch nicht zu einer Interessenkollision und einer daraus folgenden Unzulässigkeit der von der Klägerin für den Mieter erbrachten Inkassodienstleistungen.

 

VIII ZR 285/18