BGH: Freispruch im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen bestätigt

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage der betrügerischen Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherungen befasst.

Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten vorgeworfen, im Tatzeitraum zwischen 2004 und 2007 die Krankenkassen durch betrügerische Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen um rund 79 Millionen Euro geschädigt zu haben. Die Angeklagten seien vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens, dass die interdisziplinäre Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung, die Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen einschließlich Fach- und Wartungspersonal sowie die Systementwicklung im Laborbereich angeboten habe. Es habe mit mehreren, an verschiedenen Standorten angesiedelten Laborärzten Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen seien die Betreiber der laborärztlichen Praxen als selbstständige, niedergelassene Laborärzte aufgetreten und hätten in ihren Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen entweder ausdrücklich oder konkludent erklärt, die abgerechneten Leistungen – im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – "in freier Praxis" (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) erbracht zu haben. Tatsächlich hätten die Laborärzte aufgrund der Verträge mit dem von den Angeklagten geführten Unternehmen und der tatsächlichen Handhabung dieser vertraglichen Beziehungen in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden und seien mithin Arbeitnehmer des Dienstleistungsunternehmens gewesen. Dann aber hätten die tatsächlich ausgeführten ärztlichen Leistungen nicht als "in freier Praxis" erbracht abgerechnet werden dürfen.

 

Von diesen Vorwürfen wurden die Angeklagten vom Landgericht Augsburg freigesprochen. Die Strafkammer hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die jeweils betroffenen Laborärzte in einem ausreichenden Maße "frei" im Sinne des Sozialversicherungsrechts waren. Da sie deshalb laborärztliche Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen durften, fehlte es nach der Überzeugung des Landgerichts bereits an für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erforderlichen Täuschungshandlungen.

 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch sein Urteil die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die Freisprüche bestätigt.

 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 

Urteil vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16