Befahren eines Fußgängerüberwegs mit dem Fahrrad

Für Radfahrer gilt bei der Nutzung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) kein Vorfahrtsrecht. Um das Vorfahrtsrecht in Anspruch nehmen zu können, muss der Radfahrer absteigen und sein Fahrrad schieben.

Kommt es auf einem Fußgängerüberweg zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem PKW, trifft den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an der Unfallentstehung, welches er sich bei der Schadenregulierung entsprechend anrechnen lassen muss. Das AG Wetzlar hat dem Radfahrer beispielsweise sogar ein Alleinverschulden zugesprochen (AG Wetzlar 32 C 1651/09).