Ab wann gilt man bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe als vorbestraft?

Strafrechtliche Verfahren haben in vielen Fällen die Verurteilung zu einer Geldstrafe zur Folge. Es stellt sich sodann die Frage, ab wann man bei der Verhängung einer Geldstrafe als vorbestraft gilt?

Verurteilungen bei Strafgerichten werden in das sog. Bundeszentralregister eingetragen. Diese Eintragungen sind für Gerichte und Staatsanwaltschaften einsehbar, gelten jedoch nicht zwingend als Vorstrafe.

Maßgeblich für eine Vorstrafe ist eine Tagessatzanzahl von 90 Tagessätzen. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen gilt man nicht als vorbestraft. Bei einer Tagessatzanzahl von mehr als 90 Tagessätzen ist eine Vorstrafe gegeben. Vorstrafen ab einer Geldstrafe mehr als 90 Tagessätzen erscheinen auch in einem polizeilichen Führungszeugnis, welches beispielsweise von potentiellen Arbeitgebern als Einstellungsvoraussetzung gefordert wird.

Verurteilungen eines Ersttäters bis zu einer Tagessatzanzahl von einschließlich 90 Tagessätzen tauchen nicht in einem polizeilichen Führungszeugnis auf. Man gilt dann also auch nicht als vorbestraft.