Vorausvermächtnis

In einer letztwilligen Verfügung besteht u.a. die Möglichkeit, zugunsten eines Erben ein sog. Vorausvermächtnis anzuordnen.

Hierdurch ergibt sich für einen oder auch mehrere Erben eine Sonderposition: Der Begünstigte ist nicht nur Erbe, sondern gleichzeitig auch Vermächtnisnehmer.

Die Besonderheit besteht in erster Linie darin, dass ein Vorausvermächtnis und der daraus hervorgehende Vermögensvorteil nicht auf den Erbteil angerechnet wird und der Vermächtnisgegenstand nicht für die Haftung von Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden darf. Der Anspruch auf das Vermächtnis kann bereits vor der eigentlichen Erbauseinandersetzung gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden.

Oft ist die Abgrenzung zwischen einem Vorausvermächtnis und einer Teilungsanordnung schwierig. Die rechtlichen Konsequenzen können jedoch erheblich sein: Bei einer Teilungsanordnung muss ein Ausgleich zwischen den Erben erfolgen; das ist bei einem Vorausvermächtnis nicht erforderlich.

Es ist daher auf eine eindeutige Formulierung in der letztwilligen Verfügung zu achten. Sie sollte professionell verfasst werden.

Ein Vorausvermächtnis kann – wie jedes andere Vermächtnis auch – an Auflagen geknüpft werden, etwa die Erledigung bestimmter Handlungen (Grabpflege, Versorgung etc.).