Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer

Bei einer lebzeitigen Überlassung stellt sich die Frage der Schenkungssteuer. Sie fällt grundsätzlich in gleicher Höhe an wie die Erbschaftsteuer, jedoch mit einem wesentlichen Unterschied:

Die persönlichen Freibeträge entstehen alle zehn Jahre erneut. Eine Verteilung der Vermögensübergabe auf mehrere Zeitabschnitte kann also deutlich Steuern sparen!

Die persönlichen Freibeträge belaufen sich gegenwärtig für Ehegatten und Lebenspartner nach dem LPartG auf 500.000,00 EUR; für Kinder auf 400.000,00 EUR nach jedem Elternteil; für Enkel auf je 200.000,00 EUR und für Eltern beim Erbschaftserwerb auf je 100.000,00 EUR; für Eltern bei Schenkungen sowie für Geschwister und sonstige, entfernte oder nicht verwandte Personen auf  20.000,00 EUR.

Immobilien werden nicht mehr mit dem Einheitswert, ebenso wenig mit dem Bedarfswert (grob gesprochen dem 12,5 fachen Jahresmietwert abzüglich Altersabschlägen) bewertet, sondern mit dem Verkehrswert („gemeinen Wert“). Dies bedeutet beispielsweise, dass unbebaute Grundstücke vom Finanzamt nach der sogenannten „Bodenrichtwertkarte“ behandelt werden; bei bebauten Immobilien wird der Verkehrswert für Ein- oder Zwei-Familien-Häuser sowie Eigentumswohnungen nach dem Vergleichswertverfahren, hilfsweise dem Sachwertverfahren, hingegen für Miet-, Geschäfts- oder gemischt genutzte Immobilien nach dem Ertragswertverfahren ermittelt; der Steuerpflichtige kann jedoch stets durch ein Sachverständigengutachten den abweichenden tatsächlichen Wert nachweisen.

Belastungen (Schulden, Nießbrauch, Wohnrecht etc.) werden abgezogen. Die Bewertung einer Immobilie kann im Einzelfall sehr komplex und streitanfällig sein.

Grunderwerbsteuer würde zwar anfallen für diejenigen Gegenleistungen und Vorbehalte, die bei der Schenkungssteuer als Minderung berücksichtigt wurden; da jedoch Übertragungen an Verwandte in gerader Linie, also an Kinder sowie an Ehegatten, grunderwerbsteuerfrei sind, scheidet eine solche Besteuerung bei einer Überlassung typischerweise aus.

Vorstehende Erläuterungen enthalten nur einen Hinweis zu möglichen Steuerthemen im Rahmen des Vertrages. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen und empfehlen grundsätzlich, den jeweiligen Vertragsentwurf zuvor mit einem Steuerberater bzw. dem Finanzamt abzustimmen. Im notariellen Vertrag ist eine Haftungsfreizeichnung für steuerliche Konsequenzen des Vertrages wie folgt enthalten:

„Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag steuerrechtliche Auswirkungen haben kann. Der Notar stellt fest, dass er den Vertragsparteien in steuerlichen Fragen keine Auskunft erteilt und keine Beratung übernommen hat und daher für die steuerlichen Folgen dieses Vertrages keinerlei Haftung übernimmt. Die Vertragsparteien bestätigen dies ausdrücklich und erklären, gleichwohl die Beurkundung zu wünschen.“

 

 

Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung.