Rückforderungsrechte kraft Gesetzes

Die Rückforderung aufgrund „groben Undanks“ dürfte in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen und soll hier nicht näher behandelt werden. Es empfiehlt sich im Einzelfall eine eingehende Beratung.

Die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) hat eine weitaus größere Bedeutung. Sie wird regelmäßig vom Sozialhilfeträger geltend gemacht, wenn sich der Übergeber binnen zehn Jahren nach der Schenkung nicht mehr selbst unterhalten kann und nachrangige Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss, so etwa bei einer späteren Heimunterbringung.

Der Anspruch ist nicht auf Rückgabe des zugewendeten Anwesens in Natur gerichtet, sondern auf monatliche Zahlung der „Unterhaltslücke“ durch den Beschenkten, so lange bis der Netto-Wert der Zuwendung aufgezehrt ist. Der Beschenkte kann sich dabei nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Der Rückforderungsanspruch bzw. die Wertausgleichszahlung, die in dessen Erfüllung geschuldet werden, gehen gesetzlichen Unterhaltstatbeständen vor: Zunächst also wird die Zuwendung rück abgewickelt, erst dann werden gegebenenfalls andere Geschwister aufgrund ihres Einkommens herangezogen.

Der Rückforderungsanspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Allerdings hat der Beschenkte ein Wahlrecht zwischen der monatlichen Zahlung der Unterhaltsrente einerseits und der Rückgabe des zugewendeten Gegenstands selbst. Hierbei werden dann vom Beschenkten erbrachte Investitionen erstattet.

Vorstehende Erläuterungen enthalten nur eine Auswahl der wichtigsten im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Rückforderungsrechten auftretenden Rechtsfragen. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen.

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