Vorsorgevollmacht

Hiermit können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Die von Ihnen ausgewählte Person wird aufgrund der erteilten Vollmacht Ihr Vertreter. Diese Vollmacht kann sich auch nur auf einzelne Angelegenheiten beschränken, z.B. wirtschaftliche Belange.

Der Vorteil liegt darin, dass für die Bereiche, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, kein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss. Häufig besteht das Missverständnis, dass im Krankheitsfall der Ehegatte oder die Kinder handeln können - dem ist jedoch nicht so! Wenn also hier kein Vertreter bestellt wurde, muss durch das Gericht eine Person gefunden werden, die in der Lage ist, Sie zu vertreten. Hier kann es sein, dass durch das Gericht eine für Sie fremde Person ausgewählt wird, was selten gewollt ist.

Es empfiehlt sich daher, eine möglichst umfassende Vorsorgevollmacht auszustellen, wenn Sie verhindern möchten, dass es zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren kommt. Eine bestimmte Form ist bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Es ist insbesondere grundsätzlich auch keine notarielle Beurkundung erforderlich (es sei denn, die Vollmacht bezieht sich auf den Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz oder die Aufnahme von Darlehen). 

Eine wirksame Vollmacht können nur Personen ausstellen, die auch geschäftsfähig sind. Dies kann u.a. von einem Notar festgestellt werden. Da die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall ausgestellt wird, dass bestimmte Dinge nicht mehr eigenverantwortlich geregelt werden können und dann Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auftreten können, ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig auszustellen. „Es ist nie zu früh für eine Vorsorgevollmacht.“

Achtung: Eine Vollmacht hilft nur dann, wenn sie auch bekannt ist. Insbesondere das Betreuungsgericht muss wissen, ob eine Vorsorgevollmacht existiert, wenn es prüft, ob eine Betreuung einzurichten ist. Daher wird empfohlen, die Vollmacht bei dem zuständigen Amtsgericht und bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Hierzu erhalten Sie auch eine Karte im Scheckkartenformat für Ihre Brieftasche, damit auch in einem Unglücksfall schnell festgestellt werden kann, ob ein Bevollmächtigter benannt und wie dieser zu kontaktieren ist.

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.

Gerne stehen Ihnen unsere Notare und unser Mitarbeiterteam für weitere Rückfragen zur Verfügung.