Sanierungsvermerk - Folgen für den Eigentümer

Die Gemeinde kann eine Sanierungssatzung erlassen und damit ein Sanierungsgebiet einrichten. Hieraus können sich auch Verpflichtungen für den einzelnen Eigentümer ergeben, falls dieser z.B. eigene Umbauarbeiten an der Immobilie ausführen möchte.

Diese Satzung wird dem Grundbuchamt mitgeteilt und die Eintragung eines Sanierungsvermerks in allen im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücken veranlasst. Der Eigentümer wird hieran nicht beteiligt und hat auf die Eintragung keinen Einfluss. Das Grundbuchamt ist zur Eintragung verpflichtet.

Durch den Sanierungsvermerk wird der Eigentümer an der Verfügung über sein Grundstück grundsätzlich nicht gehindert. Es bedarf aber etwa zum Verkauf oder zur Belastung der Genehmigung der Sanierungsbehörde. Auch muss sich der Eigentümer an den Kosten der städtebaulichen Sanierung beteiligen. Der Wert dieser Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem durch die Sanierung erhöhten Bodenwert des Grundstücks.

Die Gemeinde setzt nach Abschluss der Sanierung den Ausgleichsbetrag fest. Zu zahlen ist er dann von dem zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigentümer.

Dem Käufer einer Immobilie muss daher bewusst sein, dass hier noch Kosten auf ihn zu kommen können und sich vor Abschluss des Vertrages entsprechend bei der Gemeinde informieren.

Nach Abschluss der Sanierung wird der Vermerk nicht automatisch gelöscht, hierum muss sich der Eigentümer in Absprache mit der Gemeinde selbst kümmern. Es empfiehlt sich daher, vor einem Verkauf der Immobilie eine entsprechende Klärung und/oder Löschung des Sanierungsvermerks herbeizuführen.

Vorstehende Erläuterungen enthalten nur einen Hinweis zu einem möglichen Sanierungsvermerk. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen.

Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung.