Miet- und Pachtverträge

Nach der gesetzlichen Regelung tritt der Käufer mit Eigentumsumschreibung in einen bestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein, also mit seiner Eintragung im Grundbuch. Dies wird aber der wirtschaftlichen Interessenlage der Parteien kaum gerecht. Daher wird der schuldrechtliche Übergang im notariellen Kaufvertrag an die Zahlung des Kaufpreises gekoppelt. Wenn also der Käufer gezahlt hat, so soll er auch die Mieteinnahmen erhalten. Zahlt der Nutzer weiterhin an den Verkäufer, so ist dieser zur Herauszahlung an den Käufer verpflichtet.

Hinsichtlich zu zahlender Betriebskosten wird eine sog. Stichtagsregelung getroffen, wobei wiederum die Zahlung des Kaufpreises maßgeblich ist. Der neue Eigentümer muss dann bei Abrechnungsreife (in der Regel ab dem 01. Januar des folgenden Jahres) die Betriebskostenabrechnung erstellen. Hierzu notwendige Unterlagen/Belege muss ihm der Verkäufer aushändigen. Sowohl eine Nachzahlung, als auch ein Guthaben des Mieters/Pächters werden dann zeitanteilig zwischen Verkäufer und Käufer nach der jeweiligen Besitzzeit aufgeteilt.

Eine vom Nutzer gezahlte Kaution ist an den Käufer nach Kaufpreiszahlung zu übergeben.

Im Einzelfall (etwa bei einem vermieteten Kaufobjekt ohne Eigennutzungsabsicht) kann es sich anbieten, im notariellen Kaufvertrag eine Vollmacht zugunsten des Käufers zu beurkunden, ab Besitzübergang (also ab Zahlung des Kaufpreises) über bestehende Mietverhältnisse zu verfügen und auch neue Mietverhältnisse zu begründen.
Vorstehende Erläuterungen enthalten nur einige Hinweise zu bestehenden Nutzungsverhältnisses am Kaufobjekt. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen.
Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung.