Baulastenverzeichnis

Im notariellen Kaufvertrag ist der Hinweis enthalten, dass der Notar das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen hat und den Beteiligten die Möglichkeit offen stehe, es selbst einzusehen.

Den wenigsten Immobilienkäufern ist das Instrumentarium einer Baulast bekannt. Diese kann aber u.a. wertbildender Faktor einer Immobilie sein. Wir möchten daher hierzu einige kurze Informationen geben:

In Hessen finden sich gesetzliche Regelungen zu Baulasten in § 75 der hessischen Bauordnung (HBO). Ein Bauvorhaben entspricht u.U. nicht den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und könnte daher nicht wie geplant realisiert werden. In einigen Fällen kann dieser Mangel durch Eintragung einer Baulast geheilt werden. Als Beispiel seien hier ein zu geringer Abstand zum Nachbargrundstück genannt oder die bauordnungsrechtliche Vereinigung zweier Grundstücke.

Baulasten sind zeitlich nicht befristet, wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern und können auf Antrag nur mit der gemeinsamen Zustimmung der Belasteten, der Begünstigten und der Bauaufsicht gelöscht werden.

Im Wetteraukreis wird das Baulastenverzeichnis vom Kreisausschuss, Fachdienst Bauordnung, Europaplatz 2, 61169 Friedberg geführt. Die dortigen Ansprechpartner werden unter www.wetteraukreis.de/service/bauen-wohnen-kataster/dienstleistungen/baulasten/ genannt.

Vorstehende Erläuterungen enthalten nur einen Hinweis zu möglichen Baulasten. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen.

Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung.