Auflassungsvormerkung

In der Regel wird im Rahmen eines Immobilienkaufs eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers vereinbart. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sie dient der Absicherung des Käufers vor einem anderweitigen Verkauf des Objekts durch den Verkäufer und vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger des Verkäufers auf das Objekt, z.B. durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

Die Auflassungsvormerkung  sichert damit den Eigentumserwerb des Käufers. Erfolgen nach Eintragung dieser Auflassungsvormerkung weitere Eintragungen im Grundbuch, so sind diese im Falle des Eigentumsübergangs auf den Käufer diesem gegenüber unwirksam. Der Käufer kann dann von dem eingetragenen Gläubiger die Löschung dieser Rechte verlangen.

Andererseits würde diese Auflassungsvormerkung den Verkäufer blockieren, falls der Kaufvertrag nicht vollzogen wird, z.B. bei Nichtzahlung des Kaufpreises. Aus diesem Grunde wird eine Löschungserleichterung vereinbart und dem beurkundenden Notar eine entsprechende unwiderrufliche Löschungsvollmacht im notariellen Kaufvertrag erteilt. Hierdurch wird der Verkäufer für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages abgesichert.

Die Regelungen im Kaufvertrag zur Auflassungsvormerkung dienen daher dem Schutz beider Vertragsparteien.

Eine Auflassungsvormerkung löst Eintragungs- und Löschungskosten beim Grundbuchamt aus, jedoch keine zusätzlichen Notarkosten. Auf dieses Sicherungsrecht kann bei niedrigpreisigen Grundstücken oder bei einem innerfamiliären Verkauf verzichtet werden. Hierüber würde dann aber im Rahmen des Kaufvertrages durch den Notar besonders belehrt und auf das mögliche Risiko hingewiesen.

Vorstehende Erläuterungen enthalten nur einen kurzen Überblick über die Auflassungsvormerkung. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen.

Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung.