Die gesetzliche Erbfolge

Der Gesetzgeber sieht für den Übergang von Vermögenswerten im Todesfall die sog. gesetzliche Erbfolge vor. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, einem Mehrfamilienhaus, einem Sparbuch, Wertpapierdepots, einem Unternehmen etc. besteht.

Der Gesetzgeber sieht für den Übergang von Vermögenswerten im Todesfall die sog. gesetzliche Erbfolge vor. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, einem Mehrfamilienhaus, einem Sparbuch, Wertpapierdepots, einem Unternehmen etc. besteht.

 

Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden.

Hierzu ein einfaches Beispiel:

Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder, eines davon ist noch minderjährig. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Ehepartner verstirbt. Es wurde kein Testament errichtet.

Nach der gesetzlichen Erbfolge entsteht eine Erbengemeinschaft aus dem längstlebenden Ehegatten und den beiden Kindern. Der Ehegatte erbt ½, jedes der Kinder erbt ¼. Jetzt kann es erforderlich werden, dass Vermögenswerte veräußert werden müssen, etwa das Familienhaus. Hierzu müssen sich alle Erben einig sein. Das minderjährige Kind kann hierbei vom längstlebenden Elternteil nicht vertreten werden, da der Verkauf mit Nachteilen verbunden ist. Dies kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das eigene Kind und eine Genehmigung des Verkaufs durch das Familiengericht erforderlich machen.

Hinzu kommt, dass jedes Kind die Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft und etwa die Auszahlung seines Anteils an der Immobilie fordern kann. Ist der Längstlebende hierzu nicht in der Lage, kann dies den „Notverkauf“ der Immobilie nach sich ziehen und damit den unfreiwilligen Auszug aus dem bisherigen Familienhaus.

Alleine dieser Fall zeigt, wie problematisch die gesetzliche Erbfolge für den Längstlebenden werden kann. Frühzeitig in Anspruch genommene anwaltliche Beratung kann viele Unwägbarkeiten bereits im Vorfeld abklären und vermeiden helfen.