Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung

Sachverhalt: Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die Beklagte forderte den Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel brieflich auf, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete zuzustimmen. Dem kam der Kläger zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Anschließend entrichtete er einige Monate die erhöhte Miete unter Vorbehalt. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung der für diese Zeit entrichteten Erhöhungsbeträge sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der zuständige Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass die gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und somit dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

 

Der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf "Verträge über die Vermietung von Wohnraum". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zur verlangten Erhöhung der Miete nicht gegeben ist. Dies folgt aus dem Regelungszweck sowohl der Bestimmungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, als auch der Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.

Denn mit dem in § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgesehenen Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung soll Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Dieser Zielsetzung des Gesetzes tragen bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die mietrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Mieters bereits Rechnung. Damit ist schon dort sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz erfüllt ist.

 

Urteil BGH vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17